Fast täglich werde ich gefragt, was Krankenkassen zahlen und was nicht. Mein geschätzter Kollege Dr. Joachim Graf von Finckenstein hat zu diesem Thema einen Beitrag im Ärzteblatt veröffentlicht. Das ist schon eine Weile her, aber es hat sich grundsätzlich nichts geändert. Das Sozialgesetzbuch V verpflichtet den Arzt nur zur medizinisch ausreichenden und zweckmäßigen Heilbehandlung. Daraus folgt nach § 12 SGB V das Wirtschaftlichkeitsgebot:

“1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.”

Alle Behandlungen, die nicht in diese Kategorie fallen, erfolgen auf persönlichen Wunsch jedes einzelnen und die daraus resultierenden Kosten muss jeder selbst tragen. Viele meiner Patienten finden diese Einschränkung unfair, da aus individuellem Empfinden eine ästhetische Korrektur durchaus notwendig erscheint. Leider nimmt der Gesetzgeber und die Krankenkassen auf die subjektive Wahrnehmung keine Rücksicht. Damit die Krankenkasse eine Behandlung übernimmt muss eine anerkannte Diagnose erstellt worden sein und eine Operation eine notwendige Maßnahme zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sein. Das heisst, alle anderen konservativen Therapieversuche sind gescheitert. Fettpolster an der falschen Stelle, zu kleine Brüste oder eine zu grosse Nase können also nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden, solange keine medizinische Indikation für eine OP gegeben ist. Wer sich für dieses Thema interessiert, dem kann ich den Artikel von Dr. Graf Finckensteins ans Herz legen https://www.aerzteblatt.de/archiv/20951